§ 1012. Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
(JGS 946/1811)
§ 1012. Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
(JGS 946/1811)
