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§ 1012. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1012. Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.

(JGS 946/1811)

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