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§ 1012 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1012 Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, sooft dieser es verlangt, vorzulegen.

Fassung JGS 1811/946

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