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§ 1013 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1013 Gewalthaber sind, außer dem im § 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armenkasse (Fürsorgeverband) eingezogen.

Fassung JGS 1811/946

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