unumschränkte, oder beschränkte;
§ 1007. Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln erteilt. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

