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§ 1006. allgemeine oder besondere; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

allgemeine oder besondere;

 

§ 1006. Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der anderen Gattung zum Gegenstande haben.

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