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§ 1007. unumschränkte, oder beschränkte; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

unumschränkte, oder beschränkte;

 

§ 1007. Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln erteilt. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

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