§ 39 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

