vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 38 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(BGBl I 2024/30)

Seite 128

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte