Die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet), ABl. Nr. L 79 I vom 21. 3. 2019 S. 1, ist ab 11. Oktober 2020 in vollem Umfang anzuwenden. Bis dahin müssen auch die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Mechanismus zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch geschaffen werden. Die Zuständigkeit des Bundes für diesen Mechanismus gründet sich auf die in Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG verankerten Zuständigkeiten „Zivilrechtswesen“ und – hinsichtlich der gerichtlichen Strafbestimmungen – „Strafrechtswesen“.

