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Artikel 1 § 4a KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 2 Bezugsende

 

(1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.

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