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Artikel 1 § 4 KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 2 Bezugsbeginn

 

(1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

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