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Artikel 1 § 203 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Ein Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und nach § 19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§ 24) nicht zulässig. (BGBl I 2015/163, ab 1. 1. 2016)

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