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Artikel 1 § 202a FinStrG

111. LfgNovember 2025

Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören. (BGBl I 2007/44)

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