(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020, zur Anwendung siehe § 265 Abs. 2 lit. d)