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§ 153g BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2a. Begleitende Kontrolle Beendigung der begleitenden Kontrolle

 

(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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