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§ 153f BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2a. Begleitende Kontrolle Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle

 

(1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt für Großbetriebe besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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