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§ 105 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT G. Zustellungen

 

§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt. (BGBl I 2022/108, ab 1. 1. 2023)

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