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§ 104 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT G. Zustellungen

 

Abgabenbehörden gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl 1982/201, ab 1. 3. 1983 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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