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§ 12 NoVAG

108. LfgNovember 2022

(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oderinnerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

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