(1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt
in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.