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§ 11 NoVAG

108. LfgNovember 2022

(1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt

in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.

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