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§ 8 NoVAG

108. LfgNovember 2022

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2 -Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. (BGBl I 2014/13, anzuwenden ab 1. 3. 2014, siehe § 15 Abs 15)

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