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§ 7 NoVAG

108. LfgNovember 2022

(1) Die Steuerschuld entsteht

im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat, (BGBl I 2007/24, anzuwenden ab Juli 2007, siehe)

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