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57. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur steuerlichen Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

93. LfgDezember 2012

Aufgrund des § 10 Abs 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 1988/401, wird verordnet:

 

(1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

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