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§ 23 KStG

111. LfgNovember 2025

4. TEIL Freibetrag für begünstigte Zwecke

 

(1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen. (BGBl I 2001/59, ab 2002, BGBl I 2007/99 und BGBl I 2013/135, ab 2013)

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