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§ 22 KStG

111. LfgNovember 2025

4. TEIL Steuersätze

 

(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. (BGBl I 2022/10, ab 1. 1. 2023)

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