(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
<i>Taeger/Gabel</i>, Kommentar DSGVO – BDSG – TTDSG<sup>Aufl. 4</sup> (2021), Seite 2113 Seite 2113