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§ 43 BDSG (Wybitul/Zhou)

Wybitul/Zhou4. AuflOktober 2021

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oderentgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

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