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§ 42 BDSG (Wybitul/Zhou)

Wybitul/Zhou4. AuflOktober 2021

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

einem Dritten übermittelt oderauf andere Art und Weise zugänglich macht

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