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Art. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (Moos/Schefzig)

Moos/Schefzig5. AuflJanuar 2025

Art. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

 

(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

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