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Art. 82 Haftung und Recht auf Schadensersatz (Moos/Schefzig)

Moos/Schefzig5. AuflJanuar 2025

Art. 82 Haftung und Recht auf Schadensersatz

 

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

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