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Art. 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss (Kremer)

Kremer5. AuflJanuar 2025

Art. 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss

 

(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:

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