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Art. 64 Stellungnahme des Ausschusses (Kremer)

Kremer5. AuflJanuar 2025

Art. 64 Stellungnahme des Ausschusses

 

(1) Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

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