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Art. 58 Befugnisse (Grittmann/Böhm)

Grittmann/Böhm5. AuflJanuar 2025

Art. 58 Befugnisse

 

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

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