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Art. 57 Aufgaben (Grittmann/Böhm)

Grittmann/Böhm5. AuflJanuar 2025

Art. 57 Aufgaben

 

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

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