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Art. 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (Raji)

Raji5. AuflJanuar 2025

Art. 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

 

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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