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Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Raji)

Raji5. AuflJanuar 2025

Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

 

(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

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