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Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person (Mester)

Mester5. AuflJanuar 2025

Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

 

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

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