§ 12 (1) Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des § 4 Abs. 1. Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.

