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§ 105 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 105 (1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn

ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,

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