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§ 104 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 104 (1) Mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur gezogen werden

zum Verkehr zugelassene Anhänger,Anhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), und

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