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§ 31 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 31 (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt

wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,

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