§ 30 (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,
die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
