§ 16 (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.
(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.