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§ 15 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 15 (1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.

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