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§ 6 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 6 (1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit verwendeten Zeit bestimmt.

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