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§ 5 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 5 (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.

Seite 16

(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.

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