Zur Auslegung des § 22c Abs 5
Mit der Pauschale von 69,22 Euro (* Wert Stand 1. 1. 2022) sind abgedeckt:
Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.Zur Auslegung des § 22c Abs 5
Mit der Pauschale von 69,22 Euro (* Wert Stand 1. 1. 2022) sind abgedeckt:
Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.