Für Arbeitnehmerinnen gelten bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen1).
1) Der SWÖ-KV enthält keine spezifischen kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen (mehr), sondern verweist auf die gesetzlichen Regelungen. Für Angestellte ist damit § 20 AngG und für sonstige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen § 1159 ABGB maßgeblich. Diese unterschiedlichen Rechtsgrundlagen führen aber nicht zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Kündigungsrechts, da mittels BGBl I 2017/153 eine Angleichung des Arbeiter- und Angestelltenrechts erreicht wurde.
