1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in der Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassungen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher orientiert haben.
