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§ 30a Jährliche Entgelterhöhung

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in der Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassungen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher orientiert haben1).

2) Abs 3 kommt zur Anwendung2 für

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